Zum 1. Juli 2010 wurde in Deutschland das sogenannte Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, eingeführt. Dabei handelt es sich um ein auf Guthabenbasis zu führendes Konto einer natürlichen Person mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“. Im Falle einer Konto-Pfändung ermöglicht es dem Schuldner die Verfügung über den ihm monatlich zustehenden pfändungsfreien Betrag. Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe dieses monatlichen Pfändungsfreibetrages nach ZPO (Zivilprozessordnung) frei verfügen (ab dem 1. Juli 2011 aktueller Sockelbetrag: 1028,89 €). Somit soll gewährleistet sein, dass ein Schuldner auch im Falle einer Pfändung über einen Minimalbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügen kann. Sollte der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen haben erhöht das jeweilige Geldinstitut, nach Vorlage entsprechender Nachweise, den monatlichen Pfändungsfreibetrag.