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P-Konto – Pfändungsschutz – Konto auf Guthabenbasis

Zum 1. Juli 2010 wurde in Deutschland das sogenannte Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, eingeführt. Dabei handelt es sich um ein auf Guthabenbasis zu führendes Konto einer natürlichen Person mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“. Im Falle einer Konto-Pfändung ermöglicht es dem Schuldner die Verfügung über den ihm monatlich zustehenden pfändungsfreien Betrag. Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe dieses monatlichen Pfändungsfreibetrages nach ZPO (Zivilprozessordnung) frei verfügen (ab dem 1. Juli 2011 aktueller Sockelbetrag: 1028,89 €). Somit soll gewährleistet sein, dass ein Schuldner auch im Falle einer Pfändung über einen Minimalbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügen kann. Sollte der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen haben erhöht das jeweilige Geldinstitut, nach Vorlage entsprechender Nachweise, den monatlichen Pfändungsfreibetrag.

Ausgestaltung

Ein Bankkunde kann nach  Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit verlangen, dass das kontoführende Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Die Umwandlung muss innerhalb von vier Tagen nach Zugang der Erklärung beim Institut vollzogen worden sein. Das P-Konto wird vom Kreditinstitut aber nur nach einer vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Dabei gilt, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Das Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht umgestellt werden, da die Schutzwirkungen des P-Kontos nur bei der Kontoführung durch eine Einzelpersonein in Kraft tritt.Für jede natürliche Person darf also nur ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Bei Vereinbarung hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt. Das P-Konto kann Auskunfteien, u. a. also der  Schufa, gemeldet werden; die Auskunfteien dürfen Kreditinstituten ausschließlich auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der o. g. Versicherung Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes bisher nicht vorgesehen und somit noch nicht verbindlich geregelt worden. Einen entsprechender Rechtsanspruch auf Rückumwandlung besteht also nicht.

 

Kosten

 

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in den Ausführungen zur Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto.Etwaige Mehraufwände hat das Kreditinstitut zu tragen. Das P-Konto ist somit nur eine vertragliche Nebenpflicht eines herkömmlichen Girokontos und als solches nicht mit zusätzlichen Gebühren zu belegen. Es ist eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, für die eine Bank auch dann kein Entgeld verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat. Trotz allem versuchen Kreditinstitute immer wieder, beispielsweise durch höhere Zinsen oder Bearbeitungsgebühren, den Kontoinhaber für die Führung eines Schutzkontos finanziell zu belangen.

Neuregelung des Pfändungsschutzes

Seit dem 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Sozialleistungen wie Hartz    IV oder ALG II entfallen. Galten diese Leistungen bisher als unpfändbar, so können Empfänger solcher Leistungen jetzt nur noch durch die Umwandlung ihrer Konen in P-Konten der Pfändung des Existenzminimums entgehen. Auf Grund mangelnder Information und der sich meist stäubenden Geldinstitute sahen sich daher im Januar 2012 viele Leistungsempfänger um ihre Bezüge gebracht.

Kategorien: Gesellschaft
Michael Schmitz:
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